Satzung:

Satzung der Karnevalsvereinigung „Jecke üs Bettinge“ Oberbettingen 2012 e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

Der „Fastnachts-Club Oberbettingen“ wurde im Jahr 2012 gegründet und hat seinen Sitz in Oberbettingen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Jahr 2013 erfolgte die Umbenennung. Der Name lautet nun

 

- Karnevalsvereinigung „Jecke üs Bettinge“ Oberbettingen 2012 e.V. –

Die Kurzform / der Rufname lautet „JüB“.

 

§ 2

Zweck der Vereinigung            

Die Karnevalsvereinigung (KV) „JüB“ bezweckt die Erhaltung und Pflege eines alten Oberbettinger Brauchtums. Heimatfeste, insbesondere der Karneval in alter Überlieferung, sollen erhalten und gepflegt werden, ohne allerdings an der Neuzeit vorbeizugehen, frei von Bindung und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art. Er veranstaltet Kappensitzungen, Prinzenproklamationen, Karnevalsumzüge, Kinder- Jugend- und Seniorensitzungen sowie Tanzturniere. Die KV stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten ihr Wirken in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

§ 3 

Prinzenpaar oder Dreigestirn

Das Karnevalsprinzenpaar, alternativ Prinz, Prinzessin oder Dreigestirn, kann jedes Jahr neu gewählt werden. 
Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.Jährlich findet am Karnevalswochenende der traditionelle Umzug statt.
Alle weiteren Veranstaltungen können terminlich auf das ganze Jahr verteilt werden.

 

 

§ 4

Zwecke

Die KV verfolgt nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. 

 

§ 5

Tätigkeit und Zuwendung

Die KV ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der KV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken der KV fremd sind bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

 

§ 6

Mitgliedsarten

Die KV setzt sich zusammen aus: 

-     aktiven Mitgliedern 

-     fördernden Mitgliedern 

-     Ehrenmitgliedern

 

§ 7

Mitgliedschaft

a)   Aktives Mitglied der KV kann jeder werden, der sich an der Arbeit der KV, sei es als Mitwirkender bei Veranstaltungen oder bei der Vorbereitung derselben oder auch am Vereinsleben allgemein aktiv beteiligen möchte.

b)   Förderndes Mitglied kann derjenige werden, der die Bestrebungen der KV unterstützen will, ohne aktiv mitzuwirken.

c)   Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um die KV besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder haben das Recht alle Veranstaltungen der KV eintrittsfrei zu besuchen.

d)   Beiträge werden von aktiven und fördernden Mitgliedern erhoben.

Minderjährige Kinder von Mitgliedern können auf Antrag des Mitglieds ebenfalls Mitglied der KV werden, unabhängig vom Alter des Kindes. Ihre Mitgliedschaft bleibt bis zum zur Vollendung des 18. Lebensjahres frei. 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen werden, haben das Recht gegen diese Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

Gründe des Ausschlusses sind Nichtbeachtung der Satzung, unehrenhafte Handlungsweise, Schädigung des Ansehens der Gesellschaft, Nichteinhalten der Zahlungspflichten trotz schriftlicher Anmahnung. Über den Ausschluss bestimmt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung ist geheim.

 

§ 8

Verwendung der Mittel 

Der KV zur Verfügung stehende Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Karnevalsvereinigung erhalten. 

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus der KV bzw. bei Auflösung der KV nichts aus dem Vereinsvermögen erhalten. Ferner darf die KV auch ansonsten niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen, oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigen. 

 

§ 9 

Organe der Vereinigung 

1.)  Vorstand

2.)  Mitgliederversammlung

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die KV durch die 
Mitgliederversammlung einen Vorstand auf die Dauer von vier Jahren.

Der Vorstand besteht aus:

     -   Erster Vorsitzender 

-     Zweiter Vorsitzender

-     Schatzmeister

-    Schriftführer

-     Bis zu Fünf Beisitzern 

Der erste oder der zweite Vorsitzende vertreten die KV rechtlich im Sinne des § 26/2 BGB.

 

§ 10

Aufgaben des Vorstands

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Barauslagen. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind jeweils auch alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zur KV wird der zweite Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig. Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz. 

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht alles was dem Wohle der Karnevalsvereinigung dient zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.

Der Vorstand ist berechtigt, während der Amtsperiode jederzeit Gäste zu den Vorstandssitzungen ein-/auszuladen. An den Vorstandssitzungen teilnehmende Gäste beraten und unterstützen den Vorstand in der regulären Vorstandsarbeit, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung 

Mitgliederversammlungen sollen bei Notwendigkeit, jedoch mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Der Vorstand muss einem solchen Ersuchen innerhalb einer Frist von 3 Wochen stattgeben. 

Termine für Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt, unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gerolstein. 

Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. 

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse auf Auflösung des Vereins sowie für Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit, 
der erschienen Mitglieder gefasst und protokolliert.

Wählbar sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 

Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die zum Zeitpunkt der Versammlung bereits seit mindestens 12 Monaten Vereinsmitglied sind.

Für die Auflösung des Vereins sowie die Änderung dieser Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt werden soll. Die Anträge sind dem Vorstand mindestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich und mit Begründung einzureichen. 

 

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand der Mitgliederversammlung Angelegenheiten vorlegen kann, die er nicht selbst entscheiden möchte, hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: 

1.)  Wahl des gesamten Vorstands 

2.)  Wahl von 2 Rechnungsprüfern 

3.)  Ernennung von Ehrenmitgliedern 

4.)  Entscheidung über Satzungsänderungen 

5.)  Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge 

6.)  Entlastung des Vorstands nach Anhörung des Jahres- und Kassenberichtes.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandmitgliedern zu unterschreiben. 

 

§ 12a

Kooptation in den Vorstand

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. Die kooptierten Vorstandsmitglieder sind im Vorstand stimmberechtigt.

 

§ 13 

Berichterstattung und Entlastung 

Der erste Vorsitzende erstattet im Rahmen der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht und der Schatzmeister den Bericht über die aktuelle Kassenlage. Dem Vorstand wird nach Anhörung und Kassenprüfung Entlastung erteilt. Der Antrag auf Entlastung muss von einem Mitglied erfolgen. 

 

§ 13a 

Haftung / Haftungsausschluss

Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Vereinigung haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der karnevalistischen Aktivitäten, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten der Vereinigung oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

§ 14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres. 

 

§ 15

Auflösung der Vereinigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der KV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Oberbettingen, 54578 Oberbettingen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Karnevals oder zur Förderung von Jugend und Jugendeinrichtungen in Oberbettingen zu verwenden ist. 

 

§ 16

Abschluss

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.01.2012 beschlossen und gemäß der Beschlüsse vom 06.05.2013 ergänzt/geändert. Nach der Umbenennung in Karnevalsvereinigung „JüB“ wurde die Satzung umgeschrieben. 

In der Mitgliederversammlung vom 06.10.2023 wurde die Satzung aktualisiert und überarbeitet und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

Ort und Datum der Errichtung der Vereinssatzung:  Oberbettingen, 06.10.2023

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